Infektionsschutz

 

Mitteilungspflicht der Eltern und sonstiger Sorgeberechtigter gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz

 

·        Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit (s. Tabelle 1 in der Anlage) hat, darf es die Schule gemäß § 34 (1) erst wieder besuchen, wenn keine Ansteckungsfähigkeit mehr besteht.

 

Ob ein Attest erforderlich ist oder nicht, können Sie anhand der nachfolgenden Übersicht sehen.

 

Wiederzulassung* nach Empfehlungen des RKI

 

Attest erforderlich

Attest nicht erforderlich

Wiederzulassung erfolgt nach

 

 

 

 

 

o   Scabies (Krätze)

o   Impetigo (ansteckende Borkenflechte)

o   Tuberkulose

o   Diphtherie

o   EHEC**- Enteritis

o   Shigellose

o   Cholera

o   Typhus

o   Paratyphus

o   Polio

o   Pest

o   VHF (virusb. hämorrhagi-sches Fieber)

Intervall nach Krankheitsbeginn

 

 

 

o   Hepatitis A

7 Tage nach Auf-treten des Ikterus oder 14 Tage nach Auftreten der ersten Symptome

o   Masern

5 Tage nach Auftreten des Ausschlags

o   Mumps

9 Tage nach Anschwellen der Ohrspeicheldrüse

o   Windpocken

7 Tage nach Auf-treten der ersten Bläschen

Intervall nach Beginn einer  durchgeführten

Antibiotikabehandlung

 

o   Keuchhusten

5 Tage

o   Scharlach,

o   Streptokokken-angina

24 Stunden

o   Kopflausbefall

Nach medizinischer Kopfwäsche

Intervall nach Abklingen bestimmter Symptome

 

o   Akute Gastroenteritis

Abklingen des dünnflüssigen Durch-

falls

o   Meningitis

Nach Abklingen der  Symptome

 

o   Röteln

Nach Abklingen der klinischen Symptome, jedoch frühestens am 8. Tag nach Exanthembeginn

 

o   Durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten

Nach Abklingen der klinischen Symptome, jedoch frühestens 21 Tage nach Symptombeginn

* unter dem Gesichtspunkt, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist

** Entero-Haemorrhagische Escherichia Coli-Bakterien

 

·        Bei Vorliegen einer dieser Krankheiten sind Sie nach § 34 (5) verpflichtet, uns unter Angabe der medizinischen Diagnose unverzüglich zu benachrichtigen.

·        Wenn Ihr Kind nach ärztlicher Feststellung bestimmte Krankheitserreger (siehe Tabelle 2 in der Anlage) im Körper trägt oder ausscheidet, ohne selbst krank zu sein, müssen Sie uns das laut § 34 (2) bitte ebenfalls mitteilen (z.B. Erkrankung eines Geschwisterkindes!). Es ist dann vom Gesundheitsamt zu entscheiden, wann das Kind die Schule - möglicher-weise unter bestimmten Auflagen - wieder besuchen darf.

·        Auch wenn jemand bei Ihnen zu Hause an einer ansteckenden Krankheit (siehe Tabelle 3 in der Anlage) leidet, müssen Sie uns gemäß § 34 (3) umgehend informieren. Bitte unbedingt beachten!

·        Eine Missachtung dieser Vorschriften kann mit Verhängung eines Bußgeldes geahndet werden.

 

Anlagen

Ansteckende Krankheiten und die dabei zu beachtenden Regelungen des IfSG

 

Tabelle 1

Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen das Kind die Schule so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist:

 

Cholera

Diphtherie

Durchfallerkrankung durch EHEC-Bakterien

Hämorrhagisches Fieber

Hirnhautentzündung

Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)

Keuchhusten

Masern

Mumps

Durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten

Paratyphus

SARS-CoV-2-Virus

Pest

Poliomyelitis (Kinderlähmung)

Röteln

Scharlach- und bestimmte Streptokokken-Infektionen

Shigeliose (Ruhr)

Skabies (Krätze)

offene Tuberkulose der Lunge

Typhus

Virushepatitis A oder E (infektiöse Gelbsucht)

Windpocken

Verlausung

 

Tabelle 2

Krankheitserreger, bei deren Nachweis in Sekreten der Atemwege (Diphtherie-Bakterien) oder Stuhl (alle übrigen Bakterien) eine Zustimmung des Gesundheitsamts für die (Wieder-) Zulassung zur Schule erforderlich ist:

 

Cholera-Vibrionen

Diphtherie-Bakterien

EHEC

Paratyphus-Salmonellen

Ruhr-Erreger

Typhus-Salmonellen

 

Tabelle 3

Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen in der Wohngemeinschaft das Kind die Schule so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist:

 

Cholera

Diphtherie

Durchfallerkrankung durch EHEC-Bakterien

Hämorrhagisches Fieber

Hirnhautentzündung

Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)

Keuchhusten

Masern

Mumps

Paratyphus

Pest

Poliomyelitis (Kinderlähmung)

Röteln

Scharlach- und bestimmte Streptokokken-Infektionen

Shigeliose (Ruhr)

Skabies (Krätze)

offene Tuberkulose der Lunge

Typhus

Virushepatitis A oder E (infektiöse Gelbsucht)

Windpocken

Verlausung

 

 

Kontakt:

Schule im Baumgarten

Im Baumgarten 1

36179 Bebra OT. Breitenbach

 

Schulleitung: Cornelia Engel

                               

 

Sekretariat: Kerstin                                      Schuhmann          

Tel- 06622-2259

Fax. 06622-460960

E-Mail: grundschule-breitenbach@t-online.de